Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verlautbarungen
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
(2)Absatz 2,Verordnungen der Regulierungsbehörde sind durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH kundzumachen. Die Regulierungsbehörde hat die Erlassung ihrer Verordnungen unter Angabe deren wesentlichen Inhalts im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(3)Absatz 3,Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042819