Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170aParagraph 170 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Einmalige Abfindung
§ 170a. (1) Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen ist, gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung von 100 €, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat.Paragraph 170 a, (1) Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen ist, gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung von 100 €, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Juli 2003 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
Dokumentnummer
NOR40042882