Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170aParagraph 170 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Einmalzahlung
§ 170a.Paragraph 170 a,
(1)Absatz eins,Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen ist, gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 €, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen ist, gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 €, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat. (2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Dokumentnummer
NOR40093557