Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 2 ist auf Geburten bis 31. Oktober 2003 nicht anzuwenden (vgl. Absatz 2, ist auf Geburten bis 31. Oktober 2003 nicht anzuwenden vergleiche
§ 49 Abs. 6).Paragraph 49, Absatz 6,).
Text
Mehrlingsgeburten
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1.Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Absatz eins, ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042975