Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 22.Absatz 3 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49, Absatz 22,
Text
Mehrlingsgeburten
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 oder 5c Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, 5 b, Absatz eins, oder 5c Absatz eins, Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
(2)Absatz 2,Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5, der Zuschlag nach Absatz eins, je nach der gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.
(3)Absatz 3,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (Paragraphen 3, 5 a, 5 b, oder 5c) gemäß Absatz eins, ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111554