Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Kontrollberichte
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oderKontrollen gemäß Paragraphen 15 und 20 oder
Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 27Verfahren wegen Übertretungen gemäß Paragraph 27
durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang römisch drei der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002;
Art. 2, BGBl. I Nr. 61/2003.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR40043011