Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Kontrollberichte
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Inneres hat
für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen undfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang römisch drei einen Bericht zu erstellen und
diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)
Anmerkung
Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 61/2003; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204169