Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Sportförderung besonderer Art
A. Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln
§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.Paragraph 8, (1) Der Bund fördert aus den im Paragraph 20 i, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1962,, in der Fassung des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
(2)Absatz 2,Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich.Förderungen im Sinne des Absatz eins, sind Zuwendungen privatrechtlicher "Art". (3) Vereinigungen im Sinne des Absatz eins, sind jedenfalls die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich.
Dokumentnummer
NOR40043121