Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 3.Paragraph 3,
Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten. Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr möglich ist, an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40043648