Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 3.Paragraph 3,
Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch die zuständige liechtensteinische Behörde darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten. Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch die zuständige liechtensteinische Behörde darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr möglich ist, an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249227