Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung schriftlich angenommen hat.
(3)Absatz 3,Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Absatz eins, ist Paragraph 3, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249226