Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 12. KontrollorganeParagraph 12, Kontrollorgane
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit fachlich befähigter Organe im Sinne des Abs. 3 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit fachlich befähigter Organe im Sinne des Absatz 3, (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.
(3)Absatz 3,Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, dieFachlich befähigt im Sinne des Absatz 2, sind Personen, die
A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,
als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,
als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig sind oderals Kontrollorgane im Sinne des Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,, tätig sind oder sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
B. den erfolgreichen Besuch eines Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.
(4)Absatz 4,Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.Die Befugnisse der im Absatz 3, A. Litera b, genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.
Schlagworte
Einfuhrkontrolle, BGBl. Nr. 86/1975, Rechtskenntnis
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40044342