Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
21.01.2006 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1221.01.200601.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 1227.08.200320.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 1220.07.200226.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1201.01.200219.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 1209.08.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 523/1995
§ 1229.12.199308.08.1995 BGBl. Nr. 904/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12, Kontrollorgane

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit fachlich befähigter Organe im Sinne des Absatz 3, (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.
  3. Absatz 3,Fachlich befähigt im Sinne des Absatz 2, sind Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,

  1. Litera b
    als nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,
  2. Litera c
    als Kontrollorgane im Sinne des Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,, tätig sind oder
  3. Litera d
    sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

  1. Absatz 4,Die Befugnisse der im Absatz 3, A. Litera b, genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, zustehen, bleiben unberührt.
  2. Absatz 5,Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
  3. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Rechtskenntnis

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR40077582