Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
F&E-Statistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung zur Erstellung der Statistiken
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:Paragraph eins, (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:
jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) und
jährlich bis Ende April die F&E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F&E,
Berechnung der Forschungsquote,
forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
Schätzung der in F&E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten F&E-Ausgaben der Universitäten.
(2)Absatz 2,Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:Die Statistik gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zu gliedern:
in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in "Hochschulsektor", "Sektor Staat", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Unternehmenssektor";
in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in "Öffentlicher Sektor", "Unternehmenssektor", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Ausland".
(3)Absatz 3,Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.Die Statistik gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.
(4)Absatz 4,Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.Die Jahresrechnungen sind gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei ermittelten Daten und den gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, erhobenen Budgetdaten zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40044699