Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.08.2003 bis 08.05.2008 — BGBl. II Nr. 396/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute09.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 150/2008
§ 130.08.200308.05.2008 BGBl. II Nr. 396/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

F&E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.08.2003BGBl. II Nr. 396/2003

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008danach: BGBl. II Nr. 150/2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistiken

Paragraph eins, (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:

  1. Ziffer eins
    jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) und
  2. Ziffer 2
    jährlich bis Ende April die F&E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
    1. Litera a
      Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F&E,
    2. Litera b
      Berechnung der Forschungsquote,
    3. Litera c
      forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
    4. Litera d
      forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
    5. Litera e
      Schätzung der in F&E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten F&E-Ausgaben der Universitäten.
  1. Absatz 2,Die Statistik gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in "Hochschulsektor", "Sektor Staat", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Unternehmenssektor";
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in "Öffentlicher Sektor", "Unternehmenssektor", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Ausland".
  2. Absatz 3,Die Statistik gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.
  3. Absatz 4,Die Jahresrechnungen sind gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei ermittelten Daten und den gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, erhobenen Budgetdaten zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

20002899

Dokumentnummer

NOR40044699