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§ 1

Fassungen
ab 09.05.2008 — BGBl. II Nr. 150/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute09.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 150/2008
§ 130.08.200308.05.2008 BGBl. II Nr. 396/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

F&E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.05.2008BGBl. II Nr. 150/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistiken

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) und
    2. Ziffer 2
      jährlich bis Ende April die F&E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
      1. Litera a
        Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F&E,
      2. Litera b
        Berechnung der Forschungsquote,
      3. Litera c
        forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
      4. Litera d
        forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
      5. Litera e
        Schätzung der in F&E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten F&E-Ausgaben der Universitäten.
  2. Absatz 2,Die Statistik gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in „Hochschulsektor““, „Sektor Staat“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Unternehmenssektor“;
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in „Öffentlicher Sektor“, „Unternehmenssektor“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Ausland“.
  3. Absatz 3,Die Statistik gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sowie nach Finanzierungssektoren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen
  4. Absatz 4,Die Jahresrechnungen sind gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei ermittelten Daten und den gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, erhobenen Budgetdaten zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Gesetzesnummer

20002899

Dokumentnummer

NOR40098303