Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
F&E-Statistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Forschung und experimentelle Entwicklung: schöpferische Arbeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten;
Unternehmen: Unternehmen im Sinne Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“: Unternehmen, die schwer-punktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte A-N und P-S des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“: Unternehmen, die schwer-punktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte A-N und P-S des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“: Einrichtungen, die selbständig und regelmäßig Forschung und Entwicklung für Unternehmen betreiben, unabhängig davon, ob die Einrichtung in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils tätig ist;
Hochschulsektor: Universitäten (Institute, Kliniken und sonstige universitäre Einrichtungen), die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Versuchsanstalten an den Höheren Technischen Bundeslehranstalten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
Sektor „Staat“: Bundeseinrichtungen (ohne jene des Hochschulsektors), Landes-, Gemeinde-, und Kammereinrichtungen, Einrichtungen von Sozialversicherungsträgern und vorwiegend von der öffentlichen Hand finanzierte und kontrollierte private Organisationen ohne Erwerbscharakter;
Öffentlicher Sektor: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen;
Privater gemeinnütziger Sektor: private Organisationen ohne Erwerbscharakter, die als Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten;
Universitäten: Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, und Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120.Universitäten: Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,, und Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120.
Schlagworte
Landeseinrichtung, Gemeindeeinrichtung, Geldbeitrag, BGBl. Nr.
805/1993, BGBl. I Nr. 120/2002
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014
Dokumentnummer
NOR40098304