Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
30.08.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 396/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 150/2008
Anl. 130.08.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 396/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

F&E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

30.08.2003BGBl. II Nr. 396/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 150/2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

                                                            Anlage I

Merkmale über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1

1.      Identifikationsmerkmale:

1.1     Name (Bezeichnung);

1.2     Standort (Anschrift);

1.3     Umsatzsteuernummer;

1.4     Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;

1.5     Firmenbuchnummer;

1.6     Tätigkeiten;

1.7     Inhaber oder verantwortlicher Leiter;

1.8     Forschungstätigkeit;

1.9     Standort(e) der Forschungsstätte(n) des Unternehmens,

        gegliedert nach Bundesländern.

2.      Beschäftigte:

2.1     Gesamtzahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach

        Geschlecht;

2.2 Gesamtzahl der Beschäftigten in F&E im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht;

2.2.1 Zahl der Beschäftigten in F&E gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht;

2.2.2 Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten für F&E (Gesamtstunden im Berichtsjahr) gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht;

2.3 Prozentuelle Verteilung des F&E-Personals auf die Forschungsstätten.

  1. Ziffer 3
    Gesamtumsatz
  2. Ziffer 4
    Interne F&E-Ausgaben (Intramurale F&E-Ausgaben):

4.1 Personalausgaben;

4.2 laufende Sachausgaben;

4.3 Investitionsausgaben für Anlagen und Ausstattung;

4.4 Investitionsausgaben für Gebäude und Grundstücke;

4.5 Interne F&E-Ausgaben gegliedert nach Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung), Produktgruppen und sozio-ökonomischen Zielsetzungen.

5. Ausgaben für F&E-Aufträge, die an inländische oder ausländische Einrichtungen außerhalb der Erhebungseinheit vergeben wurden (Extramurale F&E-Ausgaben):

5.1 an andere Unternehmen;

5.2 an universitäre

Einrichtungen/Hochschulinstitute/Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge oder einzelne Angehörige von solchen Einrichtungen;

5.3 an staatliche Einrichtungen;

5.4 an private Institutionen ohne Erwerbscharakter;

5.5 an kooperative F&E-Einrichtungen;

5.6 an internationale Organisationen.

6. Herkunft der finanziellen Mittel für F&E:

6.1 eigene Mittel;

6.2 Mittel von anderen inländischen Unternehmen;

6.3 Mittel aus dem öffentlichen Sektor;

6.4 Mittel von der Europäischen Union;

6.5 Mittel aus dem privaten gemeinnützigen Sektor;

6.6 Mittel von internationalen Organisationen;

6.7 sonstige Mittel aus dem Ausland.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

20002899

Dokumentnummer

NOR40044713