Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 150/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 150/2008
Anl. 130.08.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 396/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

F&E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 150/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage römisch eins Merkmale über die Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins

1.

Identifikationsmerkmale:

1.1

Name (Bezeichnung);

1.2

Standort (Anschrift);

1.3

Umsatzsteuernummer;

1.4

Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;

1.5

Firmenbuchnummer;

1.6

Tätigkeiten;

1.7

Inhaber oder verantwortlicher Leiter;

1.8

Forschungstätigkeit;

1.9

Standort(e) der Forschungsstätte(n) des Unternehmens, gegliedert nach Bundesländern.

2.

Beschäftigte:

2.1

Gesamtzahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht;

2.2

Gesamtzahl der Beschäftigten in F&E im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht;

2.2.1

Zahl der Beschäftigten in F&E gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht;

2.2.2

Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten für F&E (Gesamtstunden im Berichtsjahr) gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht;

2.3

Prozentuelle Verteilung des F&E-Personals auf die Forschungsstätten.

3.

Gesamtumsatz

4.

Interne F&E-Ausgaben (Intramurale F&E-Ausgaben):

4.1

Personalausgaben;

4.2

laufende Sachausgaben;

4.3

nvestitionsausgaben für Anlagen und Ausstattung;

4.4

Investitionsausgaben für Gebäude und Grundstücke;

4.5

Interne F&E-Ausgaben gegliedert nach Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung) und sozio-ökonomischen Zielsetzungen.

5.

Ausgaben für F&E-Aufträge, die an inländische oder ausländische Einrichtungen außerhalb der Erhebungseinheit vergeben wurden (Extramurale F&E-Ausgaben):

5.1

an andere Unternehmen;

5.2

an universitäre Einrichtungen/Hochschulinstitute/Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge oder einzelne Angehörige von solchen Einrichtungen;

5.3

an staatliche Einrichtungen;

5.4

an private Institutionen ohne Erwerbscharakter;

5.5

an kooperative F&E-Einrichtungen;

5.6

an internationale Organisationen.

6.

Herkunft der finanziellen Mittel für F&E:

6.1

eigene Mittel;

6.2

Mittel von anderen inländischen Unternehmen;

6.3

Mittel aus dem öffentlichen Sektor;

6.4

Mittel von der Europäischen Union;

6.5

Mittel aus dem privaten gemeinnützigen Sektor;

6.6

Mittel von internationalen Organisationen;

6.7

sonstige Mittel aus dem Ausland.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Gesetzesnummer

20002899

Dokumentnummer

NOR40098308