Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über:
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, mit mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 750 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 750 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro;statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro;
(2)Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Abs. 1 Z 1) zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Absatz eins, Ziffer eins,) zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
(3)Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.
(4)Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
(5)Absatz 5,Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet.Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (Paragraph 27, Absatz 8, Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
NOR40045027