Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
Vollziehung
§ 90.Paragraph 90,
Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz eins und 2 sowie 89 Absatz 7, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 89, Absatz eins bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des Paragraph 78, Absatz 5, letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Paragraph 46, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des Paragraph 86, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR40045301