Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
Vollziehung
§ 90.Paragraph 90,
Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 8 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 9 a, Absatz eins, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 78, Absatz 5, letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 9 a, Absatz 4, 27, Absatz eins, 39, Absatz 8 und 69 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 46, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, betraut. Die Vollziehung des Paragraph 86, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
NOR40129418