Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten
vorgenommen werden (vgl. Art. VI Abs. 5, BGBl. I Nr. 92/2003).vorgenommen werden vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,).
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2)Absatz 2,Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten
die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
Schlagworte
GmbH, Wahlkind, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40045379