Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006
vorgenommen werden (vgl. Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 8/2006).vorgenommen werden vergleiche Artikel 11, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2)Absatz 2,Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEGGesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
Schlagworte
GmbH, Wahlkind, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40073764