Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.10.2003 bis 01.08.2005 — BGBl. II Nr. 476/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 908.05.200924.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 140/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017
§ 922.11.200707.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 325/2007
§ 902.08.200521.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 242/2005
§ 915.10.200301.08.2005 BGBl. II Nr. 476/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.10.2003BGBl. II Nr. 476/2003

Außerkrafttretensdatum

01.08.2005danach: BGBl. II Nr. 242/2005

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Prüfverfahren

Paragraph 9, (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hervorgeht, dass die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder
    2. Ziffer 2
      nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann.
  2. Absatz 3,Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.
  3. Absatz 4,Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 10 zu erfolgen.

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40045447