Kurztitel
Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1961Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1961,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 12 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 12, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)
Text
ARTIKEL IXARTIKEL römisch neun
Änderungen des Abkommens
(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur o4er den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder.
(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäß Artikel VII Abschnitt 1; (i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäß Artikel römisch sieben Abschnitt 1;
(ii) des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe (c) (ii) des durch Artikel römisch drei Abschnitt 1 Buchstabe (c)
gewährleisteten Rechts;
(iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen (iii) der in Artikel römisch zwei Abschnitt 3 vorgesehenen
Haftungsbeschränkung.
(c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.