Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IXARTIKEL römisch neun
Änderungen des Abkommens
(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur o4er den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder.
(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung
des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäß Artikel VII Abschnitt 1;des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäß Artikel römisch sieben Abschnitt 1;
des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts;des durch Artikel römisch drei Abschnitt 1 Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts;
der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.der in Artikel römisch zwei Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
(c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Dokumentnummer
NOR40100504