Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 928.06.196131.12.2007 BGBl. Nr. 201/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch neun

Änderungen des Abkommens

(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur o4er den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder.

(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung

  1. Absatz i,
    des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäß Artikel römisch sieben Abschnitt 1;
  2. Absatz i, i,
    des durch Artikel römisch drei Abschnitt 1 Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts;
  3. Absatz i, i, i,
    der in Artikel römisch zwei Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.

(c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

10003932

Dokumentnummer

NOR40100504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/201/A9/NOR40100504