Rechtstracker.at

Art. 9a B-VG

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9a heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
Art. 9a01.01.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 9a01.01.199831.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
Art. 9a09.07.197531.12.1997 BGBl. Nr. 368/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 106/2005

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

  1. Absatz 2,Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
  2. Absatz 3,Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
  3. Absatz 4,Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

Schlagworte

umfassende Landesverteidigung, immerwährende Neutralität, Befreiung, Staatszielbestimmung, verfassungsmäßige Einrichtung, demokratische Freiheit, gewaltsamer Angriff, Wehrdienstverweigerung, männlicher österreichischer Staatsbürger, Gewissensgrund, Zivildienstgesetz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045734