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Art. 9a B-VG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 106/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9a heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
Art. 9a01.01.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 9a01.01.199831.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
Art. 9a09.07.197531.12.1997 BGBl. Nr. 368/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 106/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 9a.

  1. Absatz eins,Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
  2. Absatz 2,Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
  3. Absatz 3,Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
  4. Absatz 4,Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40068035