Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004 und 2005 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen. Paragraph eins, Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004 und 2005 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen.
Dokumentnummer
NOR40046381