Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004, 2005 und 2006 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen. Paragraph eins, Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004, 2005 und 2006 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen.
Dokumentnummer
NOR40073316