Rechtstracker.at

§ 6 InfoSiV

Fassungen
29.11.2003 bis 14.03.2012 — BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 629.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 548/2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012danach: BGBl. II Nr. 67/2012

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Unterweisung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Unterweisung hat jedenfalls die Kenntnisnahme der Bestimmungen des InfoSiG, dieser Verordnung, allfälliger weiterer schriftlich erlassener Durchführungsregelungen des Ressorts sowie der Folgen von Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht zu umfassen. Sie hat vor der Eröffnung des Zuganges zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist jährlich zu wiederholen. Der Nachweis der durchgeführten Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Anlage 2).
  2. Absatz 2,Mitarbeiter der Österreichischen Vertretung Brüssel, Mitglieder der nationalen Delegationen in EU-Gremien und sonstige Bedienstete, die mit EU-Verschlusssachen befasst sind, sind darüber hinaus über den Beschluss 2001/264/EG zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40046612