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§ 6 InfoSiV

Fassungen
ab 15.03.2012 — BGBl. II Nr. 67/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 629.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.03.2012BGBl. II Nr. 67/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Unterweisung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Unterweisung nach Paragraph 5, Absatz 4, hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten und alle Sicherheitsverletzungen, selbst ein Verdacht auf solche, gemeldet werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Muster: Anlage 2).

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40137127