Rechtstracker.at

§ 12 InfoSiV

Fassungen
29.11.2003 bis 14.03.2012 — BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 1229.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 548/2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012danach: BGBl. II Nr. 67/2012

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registrierung von klassifizierten Informationen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Registratur ist für die ordnungsgemäße Weitergabe von klassifizierten Informationen bei einem Zuständigkeitswechsel verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40046618