Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Registrierung von klassifizierten Informationen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Registratur ist für die ordnungsgemäße Weitergabe von klassifizierten Informationen bei einem Zuständigkeitswechsel verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012
Dokumentnummer
NOR40046618