Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Registrierung von klassifizierten Informationen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Registerbücher für die Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT, Registerbücher für die Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM mit der Klassifizierungsstufe GEHEIM zu versehen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40137133