Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Kopien
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Werden Kopien und Abschriften von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz zu individualisieren. Die Anfertigung von Kopien von Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM durch Empfänger ist unzulässig. Kopien dürfen ausschließlich unter der unmittelbaren Verantwortung des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit und unter Kennzeichnung als Kopie angefertigt werden.
(2)Absatz 2,Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012
Dokumentnummer
NOR40046620