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§ 14 InfoSiV

Fassungen
ab 15.03.2012 — BGBl. II Nr. 67/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 1429.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.03.2012BGBl. II Nr. 67/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Kopien und Übersetzungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Werden Kopien und/oder Übersetzungen von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz, der auf jeder Seite zu vermerken ist, zu individualisieren. Die Anfertigung von Kopien und Übersetzungen von Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM durch Empfänger ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt. Kopien dürfen ausschließlich unter der unmittelbaren Verantwortung des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit und unter Kennzeichnung als Kopie angefertigt werden.
  2. Absatz 2,Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40137135