Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2003dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 267Paragraph 267
Text
NEUNTER TITEL
Konzernlagebericht
Begriff
§ 267.Paragraph 267,
(1)Absatz eins,Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2)Absatz 2,Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf:
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
(3)Absatz 3,§ 251 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 251, Absatz 3, über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
EG: Art. II § 1, BGBl. I Nr. 118/2003
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage, Risikomanagementmethode,
Preisänderungsrisiko, Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR40046949