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§ 267 UGB

Fassungen
14.01.2015 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 267 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 26703.01.201818.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 26714.06.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 26720.07.201513.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 26714.01.201519.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 26701.06.200813.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
§ 26715.12.200731.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2007
§ 26720.05.200614.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 26701.01.200519.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 26701.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 118/2003
§ 26701.01.199431.12.2003 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Überschrift: zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 18

Text

NEUNTER TITEL
Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht

Begriff

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben.
  2. Absatz 2,Der Konzernlagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Konzerns zu enthalten. Abhängig von der Größe des Konzerns und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs der einbezogenen Unternehmen hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
  3. Absatz 3,Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
    3. Ziffer 3
      den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
    4. Ziffer 4
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
  4. Absatz 3 a,Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach Paragraph 243 a, Absatz eins, zu enthalten.
  5. Absatz 3 b,Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach Paragraph 243 a, Absatz 2, zu enthalten. Diese haben sich auf das interne Kontroll- und das Risikomanagementsystem des Konzerns im Zusammenhang mit der Aufstellung des Konzernabschlusses zu beziehen.
  6. Absatz 4,Paragraph 251, Absatz 3, über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Risikomanagementmethode, Umweltbelang, Preisänderungsrisiko, Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko, Kontrollsystem

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167707