Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2004 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute11.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 5/2025
§ 301.07.201010.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 36/2010
§ 301.01.200430.06.2010 BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 123/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 36/2010

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 57 Absatz 2,,

Artikel 59 und Artikel 60 Absatz eins und Absatz 2, dritter Satz EG-Vertrag trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.

  1. Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 60 Absatz 2, erster Satz EG-Vertrag hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem betroffenen Drittstaat erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission der EG sowie die anderen Mitgliedstaaten über die gesetzten Maßnahmen, spätestens bei deren In-Kraft-Treten, zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß Paragraph 4, die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
    2. Ziffer 2
      eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
    4. Ziffer 4
      zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder
    5. Ziffer 5
      völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.

Schlagworte

Kapitalverkehr, Außenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40047013