Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Devisengesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3, Art. 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 64, Absatz 2 und 3, Artikel 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, umZur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß Paragraph 4, die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um
die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder
völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010, anwendbar ist.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, anwendbar ist.
Schlagworte
Kapitalverkehr, Außenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40118634