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§ 3

Fassungen
01.07.2010 bis 10.02.2025 — BGBl. I Nr. 36/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute11.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 5/2025
§ 301.07.201010.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 36/2010
§ 301.01.200430.06.2010 BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 36/2010

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025danach: BGBl. I Nr. 5/2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 64, Absatz 2 und 3, Artikel 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß Paragraph 4, die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
    2. Ziffer 2
      eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
    4. Ziffer 4
      zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder
    5. Ziffer 5
      völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, anwendbar ist.

Schlagworte

Kapitalverkehr, Außenpolitik

Im RIS seit

02.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40118634