Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Devisengesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des Paragraph 8, Absatz eins, oder des Paragraph 12, Absatz eins, verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
(2)Absatz 2,Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
(3)Absatz 3,Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.
(4)Absatz 4,Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß Artikel 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Dokumentnummer
NOR40047023