Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 11.02.2025 — BGBl. I Nr. 5/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute11.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 5/2025
§ 1301.07.201010.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 36/2010
§ 1301.01.200430.06.2010 BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Devisengesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.02.2025BGBl. I Nr. 5/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des Paragraph 8, Absatz eins, oder des Paragraph 12, Absatz eins, verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
  2. Absatz 2,Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
  3. Absatz 3,Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.
  4. Absatz 4,Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

Im RIS seit

10.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40266422