Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Devisengesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Verfahrensbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben der Oesterreichischen Nationalbank über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse gemäß § 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben der Oesterreichischen Nationalbank über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 8 und 12 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der Paragraphen 8 und 12 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40047024