Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Text
Unvereinbarkeit
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im § 33 NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im Paragraph 33, NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, darf als Kurator oder bevollmächtigter Parteienvertreter Vertretungshandlungen setzen
für die Verlassenschaft oder
für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung oder
in Bezug auf die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40047059