Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Text
Unvereinbarkeit
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im § 33 NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im Paragraph 33, NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, darf als Kurator oder bevollmächtigter Parteienvertreter Vertretungshandlungen setzen
für die Verlassenschaft oder
für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40097935