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§ 87 VBG

Fassungen
31.12.2003 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 8729.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 8708.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 8731.12.200907.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 8731.12.200330.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 8729.05.200230.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 8701.04.200028.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 8701.01.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 10/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten, der
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
    2. Ziffer 2
      außerdem die Erfordernisse des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt,
    gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen:

Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

  1. Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
      1. Litera a
        in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
      2. Litera b
        als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.
  2. Absatz 4,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  3. Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      beim jeweiligen Monatsentgelt des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. Ziffer 2
      beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  4. Absatz 6,Dem im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 63,
  5. Absatz 7,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Schlagworte

Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Sanitätsgehilfe,
Stationsgehilfe, Gesundheitspflegeberuf

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40047769