Rechtstracker.at

§ 87 VBG

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 8729.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 8708.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 8731.12.200907.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 8731.12.200330.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 8729.05.200230.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 8701.04.200028.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 8701.01.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 10/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten, der
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
    2. Ziffer 2
      außerdem die Erfordernisse des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt,
    gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
  3. Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
      1. Litera a
        in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
      2. Litera b
        als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.
  4. Absatz 4,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  5. Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      beim jeweiligen Monatsentgelt des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. Ziffer 2
      beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  6. Absatz 6,Dem im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 63,
  7. Absatz 7,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Schlagworte

Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Sanitätsgehilfe, Stationsgehilfe, Gesundheitspflegeberuf

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P87/NOR40274563