Rechtstracker.at

§ 10 ZollR-DG

Fassungen
01.05.2004 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 124/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1001.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1001.07.200530.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2005
§ 1001.05.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 1001.01.199530.04.2004 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 124/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 34/2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Öffnungszeiten

Paragraph 10, (1) Waren können vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.

  1. Absatz 2,Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
    1. Ziffer eins
      im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
    2. Ziffer 2
      von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
  2. Absatz 3,In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Absatz eins, einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.
  3. Absatz 4,Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047799