Rechtstracker.at

§ 10 ZollR-DG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1001.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1001.07.200530.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2005
§ 1001.05.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 1001.01.199530.04.2004 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Öffnungszeiten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Waren können vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind vom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.
  2. Absatz 2,Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
    1. Ziffer eins
      im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
    2. Ziffer 2
      von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218127