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§ 29a TabStG 2022

Fassungen
01.05.2004 bis 14.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a01.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021
§ 29a01.03.201430.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 13/2014
§ 29a01.05.200414.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum In- und Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 44 f, Absatz 2,

Text

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Während der Dauer der in Paragraph 44 f, Absatz 2, genannten Übergangsfristen ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach Paragraph 29, für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf
    1. Ziffer eins
      200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 250 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
    2. Ziffer 2
      200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der Republik Estland,
    3. Ziffer 3
      200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben und die über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet einreisen, während der Dauer der in Paragraph 44 f, Absatz 2, genannten Übergangsfristen beschränkt auf
    1. Ziffer eins
      25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
    2. Ziffer 2
      25 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn.
  3. Absatz 3,Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Absatz eins und 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40047869